Grundsätze guter Unternehmensführung der LfA Förderbank Bayern

1. Präambel

Die LfA Förderbank Bayern ist ein Kreditinstitut des Freistaats Bayern in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts und steht daher in besonderer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit. Sie hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns finanziell zu fördern.
Für ein verantwortliches und nachhaltiges Handeln ist eine gute Unternehmensführung ein wichtiger Bestandteil. Vorstand und Verwaltungsrat bekennen sich daher zu den allgemein anerkannten Grundsätzen guter Unternehmensführung. Diese sollen die Transparenz der Unternehmensführung und –überwachung gewährleisten und die gewachsene Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten würdigen. Da über die allgemein anerkannten Grundsätze hinaus für die Unternehmensführung in der LfA Förderbank Bayern wesentliche Regelungen bereits gesetzlich und satzungsrechtlich niedergelegt sind, wurden die einschlägigen Normen des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz) und der Satzung der LfA Förderbank Bayern (LfA-Satzung) übernommen.

2. Gewährträger

Die LfA Förderbank Bayern ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gewährträger der LfA Förderbank Bayern ist der Freistaat Bayern.
Der Gewährträger stellt sicher, dass die LfA Förderbank Bayern ihre Aufgaben erfüllen kann. Er haftet nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 des LfA-Gesetzes für die Verbindlichkeiten der LfA Förderbank Bayern.

3. Zusammenwirken von Vorstand und Verwaltungsrat

3.1    Vorstand und Verwaltungsrat arbeiten zum Wohle der LfA Förderbank Bayern eng zusammen.
 
3.2    Der Vorstand stimmt auf der Grundlage des im LfA-Gesetz niedergelegten staatlichen Förderauftrags die strategische Ausrichtung der LfA Förderbank Bayern mit dem Verwaltungsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
 
3.3    Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legt die LfA-Satzung zugunsten des Verwaltungsrats Zustimmungsvorbehalte und Berichtspflichten fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder die Risikostruktur der LfA Förderbank Bayern grundlegend verändern bzw. verändern können.
 
3.4    Die ausreichende Informationsversorgung des Verwaltungsrats ist gemeinsame Aufgabe des Vorstands und des Verwaltungsrats. Der Vorstand informiert den Verwaltungsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die LfA Förderbank Bayern relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Der Vorstand geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Der Verwaltungsrat wirkt auf eine ausreichende Information und Berichterstattung hin.
 
3.5    Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Verwaltungsrat sowie in Vorstand und Verwaltungsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung. Alle Organmitglieder stellen sicher, dass von Ihnen eingeschaltete Dritte die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
 
3.6    Vorstand und Verwaltungsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Die LfA Förderbank Bayern schließt für den Vorstand und den Verwaltungsrat eine D&O-Versicherung ab. Für den Vorstand ist für den Fall einer Haftungsinanspruchnahme ein Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

4. Vorstand

4.1    Aufgaben und Zuständigkeiten

4.1.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und vertritt diese im Rahmen des LfA-Gesetzes und der LfA-Satzung nach Maßgabe einer Geschäftsordnung. Er ist dabei insbesondere an den staatlichen Auftrag gebunden.

4.1.2 Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien und wirkt auch auf deren Beachtung durch die Tochtergesellschaften, auf die die LfA Förderbank Bayern beherrschenden Einfluss hat, hin. Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling.
 
4.2    Zusammensetzung

4.2.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden1, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

4.2.2 Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
 
4.3    Vergütung
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat schließt nach Maßgabe des LfA-Gesetzes im Namen der LfA Förderbank Bayern die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Darin sind keine variablen Vergütungen enthalten.
 
4.4    Interessenkonflikte
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen während ihrer Tätigkeit für die LfA Förderbank Bayern einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie sind dem sich insbesondere aus dem staatlichen Auftrag ergebenden Unternehmenszweck und Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die der LfA Förderbank Bayern zustehen, für sich nutzen.

5. Verwaltungsrat

5.1    Aufgaben und Zuständigkeiten

5.1.1 Aufgabe des Verwaltungsrats ist es, die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank zu beschließen und den Vorstand bei der Führung der LfA Förderbank Bayern regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Überwachung ist neben der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung insbesondere die Erfüllung des staatlichen Auftrags der LfA Förderbank Bayern.

5.1.2 Der Verwaltungsrat ist unabhängig von den in der LfA-Satzung geregelten Zustimmungsvorbehalten und Berichtspflichten über bedeutende Geschäfte, die für die Ertragslage oder die Liquidität der LfA Förderbank Bayern von erheblicher Bedeutung sind, vom Vorstand rechtzeitig zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet der Vorsitzende des Vorstands den Vorsitzenden des Verwaltungsrats über besondere Vorkommnisse in allen Bereichen der LfA Förderbank Bayern.

5.1.3 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats sind im LfA-Gesetz, der LfA-Satzung sowie der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt. Danach ist der Verwaltungsrat auch ermächtigt, jederzeit Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Aufgaben der LfA Förderbank Bayern sicherzustellen.
 
5.2    Zusammensetzung und Sitzungsturnus

5.2.1 Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist gesetzlich geregelt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Maßgabe des LfA-Gesetzes von den durch sie vertretenen Stellen vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für zunächst 3 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

5.2.2 Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind sechs Mal pro Jahr anzuberaumen. Ausnahmsweise kann auf eine Sitzung verzichtet werden, falls dafür kein Bedarf besteht. Den vierteljährlichen Berichtspflichten wird damit Genüge getan. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen. In besonders eilbedürftigen Fällen, in denen ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss des Verwaltungsrats durch eine Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit dem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Verwaltungsrat ersetzt werden.
 
5.3    Ausschüsse
Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte einen Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss, einen Nominierungsausschuss sowie einen Vergütungskontrollausschuss gebildet. Die Ausschüsse nehmen die ihnen durch das Gesetz, die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat oder den Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben war.
 
5.4    Vergütung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine feste Vergütung und ein Sitzungsgeld.
 
5.5    Interessenkonflikte
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist allein dem staatlichen Auftrag der LfA Förderbank Bayern verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

6. Transparenz

6.1    Die Bezüge der Vorstandsmitglieder werden im Anhang des Jahresabschlusses aufgeteilt nach den jährlichen Bezügen des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder veröffentlicht.
 
6.2    Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht.
 
6.3    Der Geschäftsbericht wird im Internet veröffentlicht.

7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

7.1    Rechnungslegung

7.1.1 Jahresabschlüsse und Lageberichte werden entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt.

7.1.2 Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht, den Prüfungsbericht, den Geschäftsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor. Der Verwaltungsrat und anschließend das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat stellen den Jahresabschluss fest, billigen den Lagebericht und fassen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands.
 
7.2    Abschlussprüfung

7.2.1 Der Abschlussprüfer wird gem. Art 17 Abs. 3 Satz 2 des LfA-Gesetzes vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bestimmt. Vor der Bestimmung eines Abschlussprüfers soll eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers eingeholt werden, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Darüber hinaus soll sich die Erklärung darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.

7.2.2 Der Verwaltungsratsvorsitzende erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.

7.2.3 Mit dem Abschlussprüfer soll vereinbart werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats über während der Prüfung auftretende etwaige Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden.

7.2.4 Der Verwaltungsrat soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass dieser über alle für die Aufgaben des Verwaltungsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben haben.

7.2.5 Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
 

1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Substantive und Pronomen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.