Der LfA Beihilferechner

in nur 2 Schritten eine erste Orientierung

Im Rahmen ihres Förderauftrags vergibt die LfA Förderbank Bayern in bestimmten Produkten Subventionen, die im EU-Sprachgebrauch als „Beihilfen“ bezeichnet werden. Beihilfen sind nur innerhalb eines festgelegten beihilferechtlichen Rahmens zulässig. EU-Beihilferegelungen bestimmen detailliert, in welchen Bereichen, zu welchen Bedingungen und bis zu welcher Höhe (“Beihilfehöchstwert“) sie gewährt werden dürfen. Falls mehrere Beihilfen für ein Vorhaben gewährt werden sollen, müssen die Beihilfewerte kumuliert (d. h. addiert) werden.

Genauere Informationen zum EU-Beihilferecht sowie zu den beihilferechtlichen Grundlagen der LfA-Produkte können Sie dem LfA-Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“ entnehmen.

Mit dem Beihilferechner können Sie bereits vor Antragstellung in nur zwei Schritten unverbindlich ermitteln, welchen Beihilfe­wert der von Ihnen gewünschte Kredit bzw. die gewünschte Kreditkombination beinhaltet (die sog. „Beihilfeintensität“ ergibt sich als Prozentsatz aus dem Verhältnis von Beihilfe­wert und förderfähigen Kosten). Bei Risikoübernahmen fallen ggf. zusätzliche Beihilfewerte an. Beim Startkredit (SK6) besteht eine Auswahlmöglichkeit zur Berechnung der Beihilfewerte für Antragsteller mit Bonitätshistorie (mindestens 2 Jahre Geschäftstätigkeit zum Antragszeitpunkt) oder ohne Bonitätshistorie (weniger als 2 Jahre Geschäftstätigkeit zum Antragszeitpunkt); für Antragsteller mit Bonitätshistorie ergeben sich dabei zum Teil niedrigere bzw. keine Beihilfewerte.

Alternativ können Sie die Höhe der Beihilfewerte der beihilferelevanten Kredite der LfA der Übersicht „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ entnehmen.

Rechtlicher Hinweis

Die errechneten Beihilfewerte bzw. die in der Übersicht genannten Daten dienen zur Orientierung in der Beratungsphase. Sie sind unverbindlich und können von den Beihilfewerten eines späteren verbindlichen Angebots der LfA abweichen. Maßgeblich sind allein die in den Kreditangeboten aufgeführten Beihilfewerte.

Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Rechtshinweise.