Infrakredit Energie

Die Bewältigung der Energiewende ist auch eine Aufgabe der Städte und Gemeinden. Mit dem Infrakredit Energie bieten wir Kommunen eine langfristige Finanzierung von Maßnahmen zur allgemeinen Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger.

Der Infrakredit Energie wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig von der KfW refinanziert. Damit steht Kommunen eine attraktive, langfristige Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung.

Wer wird gefördert?

  • bayerische kommunale Gebietskörperschaften
  • bayerische rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • bayerische kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben. Ausgenommen sind solche kommunalen Zweckverbände, an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen beteiligt sind.

Was wird gefördert?

Mitfinanziert werden folgende Investitionen in die kommunale Infrastruktur:

Allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger

Die Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – müssen zu einer Energieeinsparung von mind. 20 % führen. Bei Antragstellung ist die Bestätigung eines fachkundigen Dritten (z.B. externes Planungsbüro, Anlagenhersteller oder verwaltungsinterner Sachverständiger einer Kommune) als Nachweis zur Energieeffizienz einzureichen (LfA Vordruck Nr. 488).
Vorhaben, die eine Vergütung nach dem “Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)” erhalten, können nicht gefördert werden. Auch die Neuerrichtung oder energetische Sanierung kommunaler Gebäude sowie der Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

Energieeffiziente Stadtbeleuchtung

(Förderung nur noch für Anträge, die bis 31.12.2014 bei der LfA eingehen. Ab 1.1.2015 können Vorhaben zur energieeffizienten Stadtbeleuchtung über den Teilbereich „Allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger“ gefördert werden, sofern die dortigen Fördervoraussetzungen erfüllt werden.)

  • Beleuchtung von Straßen und Fußgängerzonen
  • Beleuchtung von Parkplätzen, öffentlichen Freiflächen und Sportanlagen
  • Beleuchtung von Parkhäusern und Tiefgaragen
  • Beleuchtung bei Lichtsignalanlagen (nur Einsatz von LED-Technik)
  • Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (in Verbindung mit den oben genannten Maßnahmen)

Bei Anlagen zur Beleuchtung von Straßen und Fußgängerzonen werden Neubau, Ersatz sowie Nachrüstung der Anlagen gefördert. Bei den übrigen Maßnahmen ist der Neubau ausgeschlossen. Die LfA finanziert darüber hinaus auch die Kosten für Planung und Beratung zur Bestandsanalyse mit.
Der LfA ist die Erreichung der definierten technischen Mindestanforderungen durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Genaue Angaben zu den technischen Mindestanforderungen finden Sie im KfW-Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ (Anlage zum Merkblatt IKK – Energetische Stadtsanierung - Stadtbeleuchtung).

Energieeffiziente Quartiersversorgung

  • Quartiersbezogene Wärmeversorgung:
    wärmegeführte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis konventioneller Energieträger, Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme, dezentrale Wärmespeicher, Wärmenetz
  • Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier:
    Ersatz / Umrüstung ineffizienter Motoren und Pumpen, Optimierung der Mess- und Regeltechnik, Wärmerückgewinnung in öffentlichen Kanalanlagen, Energiegewinnung z.B. aus Klär- und Faulgasen

Ein Quartier ist ein Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße mit mehreren flächenmäßig zusammenhängenden privaten und / oder öffentlichen Gebäuden inkl. der öffentlichen Infrastruktur.
Die Energieeinspareffekte sowie die Einhaltung der weiteren Programmbestimmungen sind durch einen Sachverständigen bei Antragstellung zu bestätigen. Als Nachweis der Energieeffizienz ist die „Bestätigung zum Antrag IKK - bzw. IKU - Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung“ der KfW einzureichen.