Infrakredit Breitband

    

 
WICHTIGE INFORMATION:

Der Infrakredit Breitband wurde zum Jahresende 2024 eingestellt.

Für die Stellung von Anträgen sind die folgenden Regelungen maßgeblich:

  • Erstanträge für Breitbandvorhaben wurden noch bis zum 31.07.2024 entgegen genommen.
  • Konkrete Folgeanträge bzgl. Investitionskosten von Breitbandvorhaben, die im Haushaltsjahr 2024 verankert sind, mussten der LfA mit vollständigen Unterlagen, insbesondere dem Zuwendungsbescheid der jeweiligen Bewilligungsbehörde, bis zum 15.11.2024 vorliegen.
  • Erst- oder Folgeanträge, die die Haushaltsjahre 2025 ff. betreffen, können somit nicht mehr gestellt werden.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden
  • Zusammenschlüsse von Gemeinden
  • Gemeindeverbände

Was wird gefördert?

Aufwendungen der Gemeinde zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (förderfähige Aufwendungen) bei Investitionen von privaten oder kommunalen Netzbetreibern in bayerische Breitbandinfrastrukturen sowie Ausgaben zur Realisierung eines Betreibermodells.

Voraussetzung für die Zusage des Förderkredits ist u.a. ein positiver Bescheid der zuständigen Bezirksregierung für eine Zuschussförderung im Rahmen der Bayerischen Gigabitrichtlinie bzw. der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0. Nach positiver Prüfung der Antragsunterlagen kann der Förderkredit bereits mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids an die Gemeinde zugesagt und bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen darauffolgend abgerufen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Internetangebot des Bayerischen Breitbandzentrums unter www.schnelles-internet-in-bayern.de.