Beihilfe
Als „Beihilfen“ (Subventionen) gelten vereinfacht öffentliche Zuwendungen, die dem Begünstigten einen
wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Beispiele sind zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Garantien oder Beteiligungen. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie sich nicht negativ auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb auswirken. Hierzu existieren zahlreiche rechtliche Entscheidungen und Vorgaben der EU-Kommission.
In den Programmmerkblättern der LfA Förderbank Bayern ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung möglich ist und auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die LfA Beihilfen gewährt wird. Siehe dazu auch das Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.