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3.1 Berichtigte Monatsauswertung
der Buchhaltung
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* Begriffe und Felder enthalten Zusatzinformationen, die beim Darüberfahren mit der Maus erscheinen (vgl. auch Erläuterungen).
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Zeitraum
vom
bis
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BWA-Werte*
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Berichtigung* |
berichtigte Werte
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EUR |
EUR |
EUR |
% |
Umsatzerlöse
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+/- |
Bestandsveränderungen fertiger und
unfertiger Erzeugnisse
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Gesamtleistung |
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100,0% |
- |
Material- und Wareneinkauf
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Rohertrag |
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+ |
Sonstige betriebliche Erlöse
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Betrieblicher Rohertrag |
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- |
Personalkosten
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- |
Raumkosten |
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Betriebliche Steuern
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- |
Versicherungen/Beiträge
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Besondere Kosten |
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Kfz-Kosten
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Werbe-/Reisekosten
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Kosten Warenabgabe
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Abschreibungen |
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Reparatur/Instandhaltung
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- |
Sonstige Kosten
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(Gesamtkosten)
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Teilbetriebsergebnis*
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- |
Zinsaufwand |
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+ |
Zinserträge |
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Betriebsergebnis |
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- |
Übrige Steuern
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- |
Sonstiger neutraler Aufwand
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+ |
Sonstige neutrale Erträge
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+/- |
Verrechnete kalk. Kosten
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Vorläufiges Ergebnis |
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.......................................................................
Ort,
Datum |
.......................................................................
Unterschrift |
Erläuterungen
im Überblick
Liegt der letzte Jahresabschluss schon länger
zurück oder stehen neue Kreditverhandlungen an, dann gehört
auch die letzte Monatsauswertung der Buchhaltung (BWA) zu den unverzichtbaren
Pflichtunterlagen. Da darin jedoch i. d. R. noch keine Abgrenzungen
und Bestandsveränderungen berücksichtigt sind und das
Ergebnis dadurch verzerrt ist, ist eine Berichtigung erforderlich.
zu Spalte BWA-Werte:
Tragen Sie in dieser Spalte die Zahlen aus Ihrer Monatsauswertung, Spalte kumulierte
Werte, ein.
zu Spalte Berichtigung:
Eine genaue Berichtigung der Buchhaltungsauswertung ist meist mit einem
erheblichen Zeitaufwand (Zwischeninventur, Buchhaltungsanalyse) verbunden.
In vielen Fällen
genügt aber bereits eine näherungsweise Berichtigung, bei der aufwändige
Erfassungen und Bewertungen nur überschlägig erfolgen und unbedeutende
Beträge vernachlässigt werden.
zu Bestandsveränderungen
fertiger/unfertiger Erzeugnisse:
Unter fertigen und unfertigen Leistungen versteht man bereits erbrachte (Teil-)Arbeiten,
die entweder noch nicht oder auch schon fertig gestellt und noch nicht abgerechnet
und als Erlöse verbucht worden sind. Da aber die dafür angefallenen
Kosten (Material, Personal etc.) laufend verbucht werden und somit in den Buchhaltungszahlen
bereits enthalten sind, ist eine Berichtigung erforderlich, die nach dem in
der Tabelle "Hilfsrechnungen" angegebenen Schema berechnet wird.
zu Material- und Wareneinkauf:
In der laufenden Buchhaltung wird i. d. R. nicht der tatsächliche Verbrauch
von Rohstoffen und Waren, sondern der Einkauf als Aufwand gebucht. Rohstoffe
und Waren, die bereits im Vorjahr gekauft und erst jetzt vom Lager entnommen
und verbraucht werden, sind daher gar nicht erfasst. Andererseits sind Waren,
die in diesem Monat gekauft, aber noch nicht verbraucht, sondern auf Lager
genommen wurden, unberechtigterweise bereits voll als Aufwand enthalten. Der
Rohstoff- und Materialeinkauf muss daher um Lagererhöhungen oder -verminderungen
berichtigt werden. Sie können mit dem in der Tabelle "Hilfsrechnungen" enthaltenen
Schema errechnet werden.
zu
sonstige betriebliche Erlöse:
Zu den sonstigen betrieblichen Erlösen gehören Erlöse, die
zwar betriebsbedingt sind, aber nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen
(= Umsatz), wie z. B. Erlöse aus Provisionen, Abfallverwertung und Eigenverbrauch.
Oftmals sind darunter auch aktivierte Eigenleistungen erfasst (= vom Betrieb
selbst erbrachte Leistungen für eigene betriebliche Anlagen).
Nicht zu den betrieblichen Erlösen gehören dagegen:
- außerordentliche Erlöse (z. B. aus Anlagenabgang,
Versicherungsentschädigungen, Investitionszuschüsse),
- periodenfremde Erlöse, die nicht diese Periode betreffen
(z. B. Steuererstattung aus Vorjahren,
Eingänge bereits abgeschriebener Forderungen) und
- betriebsfremde Erlöse (z. B. Mieterträge).
Sie sind neutrale Erträge und ggf. zu
berichtigen.
zu Personalkosten:
Bei den Personalkosten sind ggf. noch nicht gebuchte, aber diesen Zeitraum
betreffende Beträge zu berichtigen, z. B. Löhne und Sozialabgaben
des letzten Monats, wenn diese erst Anfang des nächsten Monats bezahlt
und gebucht werden, anteilige(s) Weihnachts- und Urlaubsgeld, Pensionsrückstellungen
und Tantiemen, wenn diese nicht laufend eingebucht werden.
zu Raumkosten:
Unter Raumkosten sind Miet-, Heizungs-, Gas-, Strom-, Wasser-, Reinigungskosten
etc. gebucht. Kosten, die nicht monatlich, sondern viertel-, halb- oder jährlich
anfallen und verbucht werden (z. B. Strom, Wasser, Mietnebenkosten), sind ggf.
monatsweise umzulegen und zu berichtigen.
zu betriebliche Steuern:
Hier sind i. d. R. die Gewerbe-, Kfz- und Grundsteuer enthalten.
Da diese meist nur viertel-, halb- oder jährlich anfallen und
verbucht werden, müssen
sie ggf. anteilig berichtigt werden. Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden
i. d. R. nach den Vorjahreszahlen festgesetzt. Bei zu erwartenden größeren
Abweichungsbeträgen ist ebenfalls eine Berichtigung erforderlich.
zu Versicherungen/Beiträge:
Hierin sind i. d. R. Versicherungsprämien (jedoch häufig
ohne Kfz-Versicherungen, die oft unter Kfz-Kosten verbucht werden)
und Beiträge zu Berufsverbänden,
Kammern etc. enthalten. Da diese meist halb- oder jährlich anfallen, sind
sie monatsweise aufzuteilen.
zu besondere Kosten:
Hier sind bei manchen Betrieben spezielle ordentliche Kosten extra
ausgewiesen, die ebenfalls geprüft und ggf. berichtigt werden müssen.
zu Kfz-Kosten:
Hier sind die laufenden Kfz-Betriebskosten, Kfz-Reparaturen etc.,
häufig
auch Kfz-Versicherungen und manchmal auch Leasingbeiträge gebucht. Auch
hier ist darauf zu achten, dass alle Kosten – ggf. anteilig – enthalten
sind.
zu Abschreibungen:
Die Abschreibungen werden meistens nicht laufend während des
Jahres, sondern erst am Jahresende bei der Bilanzerstellung gebucht.
Abschreibungen auf Sachanlagen können anhand des Anlagenspiegels
der Vorjahresbilanz und der Investitionen und Anlagenabgänge
des laufenden Jahres ermittelt und anteilig berichtigt werden. Des
Weiteren sind auch Forderungsabschreibungen, soweit sie noch nicht
gebucht sind, zu berücksichtigen.
zu sonstige Kosten:
Dazu gehören auch Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen sowie die
Bildung von Rückstellungen (z. B. für Gewährleistungsansprüche,
Steuern, Jahresabschlusskosten), die i. d. R. erst bei der Bilanzerstellung
eingebucht werden und daher in der BWA noch nicht berücksichtigt sind.
Sie müssen daher ggf. monatsweise umgelegt und berichtigt werden.
zu Teilbetriebsergebnis:
In der DATEV-BWA wird dieser Wert als Betriebsergebnis bezeichnet.
zu Zinsaufwand:
Die Zinsaufwendungen sind oftmals als neutraler Aufwand ausgewiesen oder ohne
weitere Untergliederung darin enthalten. Sie müssen dann umgegliedert
werden. Die Zinsen werden i. d. R. erst gebucht, wenn die Zinsabrechnung durch
die Bank erfolgt, meist viertel-, halb- oder jährlich. Sie sind daher
i. d. R. zu niedrig ausgewiesen und müssen anteilig berichtigt werden.
Bei Annuitätendarlehen wird manchmal fälschlicherweise die gesamte
Rate für Zins und Tilgung unter Zinsen verbucht und muss ggf. berichtigt
werden.
zu Zinserträge:
Die Hinweise zu Position "Zinsaufwand" gelten hier entsprechend.
zu übrige Steuern:
In diese Position gehören Steuern, die nicht den Betrieb oder die laufende
Periode betreffen (z. B. betriebliche Steuernachzahlung für Vorjahre)
oder dem außerordentlichen Bereich zuzuordnen sind (z. B. Körperschafts-
oder Kapitalertragssteuer). Ggf. sind sie zu berichtigen.
zu sonstiger neutraler Aufwand:
In diese Position gehören betriebsfremde (z. B. nicht abzugsfähige
Spenden), außerordentliche (z. B. Buchverluste aus Anlagenabgängen)
und periodenfremde Aufwendungen.
Beachte: Bei Anlagenverkäufen wird in der Praxis oftmals nur der Verkaufserlös
gebucht (unter dieser Position), während der Buchwert erst bei Bilanzerstellung
ausgebucht wird und im BWA-Ergebnis daher noch nicht berücksichtigt ist.
Dies ist ggf. zu berichtigen.
zu sonstige neutrale Erträge:
In diese Position gehören außerordentliche, betriebs-
und periodenfremde Erträge, wie z. B. aus abgeschriebenen Forderungen,
Versicherungsentschädigungen,
Investitionszuschüssen oder Steuererstattungen aus Vorjahren. Ggf. sind
sie zu berichtigen.
zu verrechnete kalkulatorische Kosten:
Dies ist das Gegenkonto für gebuchte kalkulatorische Kosten. Sind hier
Beträge enthalten, dann sind in den obigen ordentlichen Kosten bereits
kalkulatorische Kosten gebucht worden und somit im Betriebsergebnis berücksichtigt.
Buchungstechnisch werden diese oftmals im außerordentlichen Bereich gegengebucht
und sind somit beim vorläufigen Ergebnis wieder eliminiert.
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